Bei zwei anderen zum Vergleich herangezogenen Eigentümern (Nr. 16 und 296; Seite 10) wären die gesparten Betriebskosten indes noch höher, nämlich bei Fr. 1'271.-- und Fr. 1'164.-- pro Hektare gelegen, woraus die Beschwerdeführer den Schluss zogen, dass die Gesamtmelioration für sie nicht optimal verlaufen sei und entsprechende Korrekturen aus betriebsökonomischer Sicht eben noch angebracht wären. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, da eine derartige Betrachtungsweise und Würdigung auf einem viel zu engen Blickwinkel beruhen würde.