12 Abs. 1 lit. f VRG dienen der Behörde als Beweismittel – neben dem Wissen ihrer Mitglieder - insbesondere auch Sachverständigengutachten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 6) zu Recht anführte, besteht kein Anspruch auf Beweisabnahme, sofern sich eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung offensichtlich als unnötig und nicht willkürlich erweist (BGE 131 I 158 E. 3 = Pra. 2005 Nr. 27).