Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Formell gilt es vorab die Rechtmässigkeit des abgelehnten Beweisantrags auf Einholung eines neutralen Fachgutachtens über die Auswirkungen der Neuzuteilungen samt „Betriebsoptimierungen“ zu klären. Nach Art. 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Abs. 1). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Parteibegehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Abs. 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit.