7. Hiernach wurde das Verfahren sistiert, um allen Parteien und Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, sich noch genauer zum Inhalt des Gutachtens des Schweizerischen Bauernverbands vom April 2008 äussern und vielleicht doch noch eine gütliche Einigung untereinander (inkl. Beigeladene) erzielen zu können. Innert Frist liessen sich sowohl die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 5. Mai 2008 als auch die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2008 nochmals zur ganzen Streitsache samt Gutachten vernehmen, ohne dabei jedoch eine einvernehmliche Lösung über die allein noch strittige Landzuteilung (Parz. 196/197) zu erzielen.