52 und 56 zuwiderlaufen, wogegen eine stark und schnell befahrene Kantonsstrasse einer solchen im Gebiet … nicht entgegenstehen würde. Aus all diesen Gründen gebe es am angefochtenen (und noch überarbeiteten) Entscheid der Vorinstanz vom August 2007 nichts auszusetzen. 4. In ihrer Replik vertieften und bekräftigten die Beschwerdeführer nochmals ausführlich, weshalb die Nichtzuteilung der Parz. 196/197 im Gebiet … an sie (innerbetrieblich) völlig falsch und unhaltbar gewesen sei. Der zweite Beschwerdepunkt (Änderung der neu zugeteilten Parz. 52 und 56 im Gebiet …) wurde indessen ausdrücklich fallen gelassen.