Sinnvollerweise sei den Beschwerdeführern daher Land oberhalb der Kantonsstrasse rund um ihren Hof und den zwei andern Eigentümern das Land unterhalb jener Strasse zugewiesen worden. Beim Gebiet … handle es sich um die besten Produktionsflächen für Ackerbau im ganzen Meliorationsgebiet und den zwei Beschwerdeführern sei gerade dort neu die grösste zusammenhängende Bodenfläche zugeteilt worden, obschon die Beschwerdeführerin dort vorher über gar kein Land verfügt hätte.