196/197 (Wohnort …) könne in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Kriterium sein, da jene beiden Grundeigentümer schon früher Boden oberhalb der Hauptstrasse im Hanggebiet … besessen hätten und somit eine Neuzuteilung an sie im näheren Umfeld unerlässlich gewesen sei. Sinnvollerweise sei den Beschwerdeführern daher Land oberhalb der Kantonsstrasse rund um ihren Hof und den zwei andern Eigentümern das Land unterhalb jener Strasse zugewiesen worden.