Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die Parz. 196/197 ebenerdig und damit komplett maschinell bewirtschaftet werden könnten, da im Westen und Norden teils steile Böschungen existierten, die die Zufahrt zum Stall (Geräteeinstellhalle) auf Parz. 196 mit schweren Landmaschinen gar gefährlich erscheinen liessen. Die weite Entfernung für die neuen Eigentümer der Parz. 196/197 (Wohnort …) könne in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Kriterium sein, da jene beiden Grundeigentümer schon früher Boden oberhalb der Hauptstrasse im Hanggebiet … besessen hätten und somit eine Neuzuteilung an sie im näheren Umfeld unerlässlich gewesen sei.