196/197 in … an die Beschwerdeführer gebracht hätte. Materiell habe die Vorinstanz das bei derartigen Neuzuteilungen immer zentrale Realersatzprinzip im Sinne des Ausgleichs in quantitativer und qualitativer Hinsicht beinahe optimal erfüllt, was das Gericht in seinem ersten Urteil vom Oktober 2006 (S. 12) bereits bestätigt habe. Sie habe ihr naturgemäss weites Ermessen bei den Neuzuteilungen weder pflichtwidrig noch willkürlich ausgeübt; vielmehr liessen sich alle Landzuteilungen und Geländearrondierungen sachlich begründen und rechtfertigen.