Die besagten Parz. 196/197 hätten die Beschwerdeführer bereits seit 1975 bewirtschaftet und 2004 gar noch käuflich erworben. Die Nichtzuteilung jener zwei Grundstücke hätte ferner zur Folge, dass sie ihr Vieh (60 Grossvieheinheiten) täglich auf die Weide in … treiben müssten, was zeitlich (4 Stunden statt 20 Minuten pro Tag) und personell einen beträchtlichen Mehraufwand bedeuten würde und verkehrstechnisch sehr gefährlich wäre (Wegstrecke 200 m auf Kantonstrasse Richtung …). Im Weiteren sei auch die Zuteilung der Parz. 56 im Gebiet … völlig unzweckmässig erfolgt und mit einer rationellen Bewirtschaftung zweifellos unvereinbar.