machten die Beschwerdeführer weiter geltend, dass die Landzuteilung im Gebiet … eindeutig den Meliorationsgrundsätzen nach einer möglichst rationellen Hofbewirtschaftung widersprochen habe. Anstatt die unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parz. 196 und 197 im Gebiet … ihnen und ihrem nur ca. 365 Meter entfernt, hangaufwärts gelegenen Bauernhof … zuzuweisen, habe die Vorinstanz jene zwei in der Talebene situierten Grundstücke absolut unvernünftig zwei Eigentümern - aus der 12 km entfernt gelegenen Gemeinde … im … - zugeteilt, obschon sie diesen genau so gut Landflächen oberhalb der Kantonsstrasse im Gebiet … hätte zuweisen können. Die besagten Parz.