Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Recht auf Beweisofferte (neutrale Fachstelle sollte beurteilen, ob die Meliorationsgrundsätze u.a. bezüglich Betriebsführung [-optimierung] eingehalten seien) im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden seien, da die Schätzungskommission in dieser Sache nicht (mehr) als objektiv und unabhängig betrachtet werden könnte und darum die Einholung einer neutralen Expertise beweisrelevant sei. Die Darstellung, wonach die SKG selbst genug sach- und fachkundig sei, greife zu kurz, zumal sie im Bundesgerichtsurteil eine formelle Strafaktion erblickt habe und die Gesamtmelioration nun so schnell als möglich erledigt haben wollte. Materiell