2. Dagegen liessen die Eheleute … am 21. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 2/3) und Rückweisung der Angelegenheit zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Recht auf Beweisofferte (neutrale Fachstelle sollte beurteilen, ob die Meliorationsgrundsätze u.a. bezüglich Betriebsführung [-optimierung] eingehalten seien) im Sinne von Art.