unzulässige Mitwirkung eines Ingenieurs sowohl als beratender Fachmann für die Meliorationskommission wie auch als Aktuar der Schätzungskommission) gut und hob das kantonale Urteil auf. Materiell wurden indes keine Erwägungen gemacht. Zum Sachverhalt kann auf Lit. A. und B. (S. 2/3) des Bundesgerichtsurteils verwiesen werden.