1. a) Mit Urteil vom 11. Juni 2007 (1P.48/2007) hiess das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) die staatsrechtliche Beschwerde der Eheleute … gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2006 (R 06 34) betreffend Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung aus formellen Gründen (Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV; unzulässige Mitwirkung eines Ingenieurs sowohl als beratender Fachmann für die Meliorationskommission wie auch als Aktuar der Schätzungskommission) gut und hob das kantonale Urteil auf.