{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-94_2008-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_94", "Checksum": "1aba10d420d2b8e4d8b53a0b9bfb8039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 20.05.2008 R 2007 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:05", "Checksum": "86a0609c2e3d558d8be8a6cfb6763162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\nc) Zu klären bleibt einzig noch die Hauptstreitfrage, ob die Parz. 196/197 im\nGebiet … (unterhalb der Kantonsstrasse) zu Recht den namentlich erwähnten\nBeigeladenen und nicht den Beschwerdeführern zugeteilt wurden. Wie der\ndurchgeführte Augenschein des Gerichts vom 16. April 2008 dazu\naufschlussreich ergab, wäre als einzig denkbare Alternative zu den von der\nVorinstanz vorgenommenen Landzuweisungen bloss ein Landabtausch in der\nNähe des Betriebszentrums (Hof …) der Beschwerdeführer in Frage\ngekommen, da nur so ein qualitativer und quantitativer Realersatz im Sinne\nvon Art. 28 Abs. 1 MelG zugunsten der Beschwerdeführer und der\nBeigeladenen faktisch überhaupt möglich gewesen wäre. Anstelle der Parz.\n196/197 hätten die Beigeladenen dann aber Anspruch auf eine entsprechend\ngrosse und gleichwertig bonitierte Fläche (in …) oberhalb der Kantonsstrasse\ngehabt, was für die künftige Bewirtschaftung des Hofs der Beschwerdeführer\nweit gravierender und ungünstiger gewesen wäre, weil das umliegende\nHofareal samt Heimweiden dadurch massiv reduziert worden wäre und so die\neigens geschaffenen Nutzungsvorteile durch die Gesamtmelioration für die\nBeschwerdeführer geradezu wieder rückgängig gemacht würden. Dem kann\nvernünftigerweise nicht zugestimmt werden, zumal die Beschwerdeführer\noffensichtlich übersehen, dass auch die Beigeladenen bisher über Land im\nGemeindeabschnitt … verfügten und daher – genau gleich wie die\nBeschwerdeführer – einen Anspruch auf Realersatz hatten. Die angeführte\nDistanz zwischen dem Wohnort der Beigeladenen (…) und den ca. 12 km\nentfernt davon neu zugewiesenen Parz. 196/197 ändert daran aus\nmeliorationsrechtlicher Sicht natürlich gar nichts, da die besagten Eigentümer\nvorher sogar noch weiter entfernt über Boden in Hanglage (…) verfügten. Die\nangefochtene Neuzuteilung der Parz. 196/197 stellte für sie demnach letztlich\ndie einzig realistische Kompensationsmöglichkeit dar, um bei konkretem\nVerzicht auf ihre oberhalb der Kantonsstrasse situierten Grundstücke in etwa\nebenbürtiges Land unterhalb der Kantonsstrasse zu erhalten. Hinzu kommt,\ndass eine strikte Trennung der jeweiligen Bewirtschaftungsflächen in ein\nerweitertes Hofareal einerseits und die beiden Parz. 196/197 in der Talsohle\nanderseits bereits wegen der sie durchquerenden, unbestritten viel\nbefahrenen Kantonsstrasse durchaus Sinn macht. Dies trifft im Einzelfall um\nso mehr zu, als das Vieh der Beschwerdeführer vom Hof … bis zu den\nbesagten Parz. 196/197 jeweils gerade quer über jene Hauptstrasse getrieben\nwerden müsste und dies leicht nachvollziehbar ein erhebliches\nGefahrenpotential für alle Strassenbenützer (hohes Risiko von\nVerkehrsunfällen) dargestellt hätte, das kaum vernünftig (ohne künstliche und\nteure Kunstbauten) hätte gelöst bzw. beseitigt werden können. Insoweit die\nBeschwerdeführer anlässlich des Augenscheins weiter den\nunmissverständlichen Eindruck erweckten, dass sie zwar auf der Zuteilung\nder Parz. 196/197 in … beharrten, sich im Gegenzug aber selbst gerade nicht\nbereit erklärten, auf die Zuteilung von zusätzlichem Boden rund um ihren Hof\nzu verzichten, verhielten sie sich widersprüchlich. Angesichts jener\nkompromisslosen und wenig lösungsorientierten Haltung muss daher noch\nklargestellt werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen am Ende\ngar keine andere Wahl hatte, als die Parz. 196/197 den Beigeladenen\nzuzuweisen, da sie nur auf diese Art und Weise auch gegenüber jenen beiden\nEigentümern dem zentralen Meliorationsgebot nach qualitativem wie\nquantitativem Realersatz (laut Art. 28 Abs. 1 MelG) gerecht werden konnte.\nJedenfalls kann daraus noch keine Verletzung von anderweitigen\nMeliorationsvorgaben abgeleitet werden, womit der kritisierte\nZuteilungsentscheid der Vorinstanz auch im Besonderen (Ziff. 2) völlig korrekt\nund haltbar war.\n\n3. a) Der angefochtene Zuteilungsentscheid der Vorinstanz vom August 2007\nerweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung\nund zur umfassenden Abweisung der Beschwerde führt.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art.\n73 Abs. 1 VRG vollumfänglich unter solidarischer Haftung den beiden\nBeschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche\nParteientschädigung steht den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen\nebenso wenig zu (analog Art. 78 Abs. 1 VRG), wie den in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen (Art. 78 Abs. 2 VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.--\n\nzusammen Fr. 4'364.--\n\ngehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. März 2009\nabgewiesen (1C_392/2008).\n"}