{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-94_2008-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_94", "Checksum": "1aba10d420d2b8e4d8b53a0b9bfb8039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 20.05.2008 R 2007 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Wie\naus der Zusammenfassung des Gutachtens auf Seite 3 hervorgeht, bewirkt\ndie Gesamtmelioration für den Heimbetrieb (…) der Beschwerdeführer pro\nJahr eine Kostenersparnis von Fr. 4'266.-- auf dem Gebiet der Fuhrkosten und\nvon Fr. 4'051.-- bei den Parzellenformkosten. Bezogen auf die Bodenfläche\nim neuen Bestand ergebe sich daraus eine Ersparnis von umgerechnet Fr.\n873.-- pro Hektare. Bei zwei anderen zum Vergleich herangezogenen\nEigentümern (Nr. 16 und 296; Seite 10) wären die gesparten Betriebskosten\nindes noch höher, nämlich bei Fr. 1'271.-- und Fr. 1'164.-- pro Hektare\ngelegen, woraus die Beschwerdeführer den Schluss zogen, dass die\nGesamtmelioration für sie nicht optimal verlaufen sei und entsprechende\nKorrekturen aus betriebsökonomischer Sicht eben noch angebracht wären.\nDieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, da eine\nderartige Betrachtungsweise und Würdigung auf einem viel zu engen\nBlickwinkel beruhen würde. Entscheidend kann nicht sein, ob andere\nEigentümer (Nr. 16/296) aus der Gesamtmelioration noch grössere Vorteile\ngezogen haben als die Beschwerdeführer, sondern ob die überwiegende\nMehrheit der direkt betroffenen Grundeigentümer durch die\nGesamtmelioration eine Verbesserung der bisherigen Eigentums- und\nNutzungsverhältnisse erfahren hat. Tatsache ist nun aber, dass die\nBeschwerdeführer gleichfalls von einer Kostenersparnis profitieren und jener\nVorteil pro Hektare nach neuem Bestand ca. 12% höher liegt, als dies im\nQuervergleich mit den übrigen Grundstücken der Fall gewesen wäre (vgl.\nMittelwerte laut ETH-Studie). Damit ist zugleich aber auch bereits erstellt,\ndass dem Privatgutachten keine massgebliche Aussagekraft zugebilligt\nwerden kann, da die Beschwerdeführer objektiv selbst unter rein\ninnerbetrieblichen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Nutzen erlangt\nhaben und derselbe sogar überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist. Der\nHinweis auf zwei spezifisch ausgewählte Eigentümer (Nr. 16/296), welche\nnoch deutlich mehr von der Gesamtmelioration profitierten, ist absolut\nunerheblich und vermag für sich allein noch keine Verletzung der\nmeliorationsrechtlichen Grundsätze zu begründen. Das nachgereichte\nPrivatgutachten vom April 2008 erweist sich deswegen auch bei näherer\nPrüfung für den Standpunkt der Beschwerdeführer als völlig\nbeweisuntauglich.\n\n2. a) Materiell bleibt damit immer noch die Verletzung der gesetzlichen\nMeliorationsbestimmungen im Allgemeinen als auch bezüglich der Parz.\n196/197 im Besonderen zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 12 Abs. 1\nlit. a des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100) bezweckt eine\nGüterzusammenlegung u.a. die rationelle Verwendung des Bodens in der\nLand- und Forstwirtschaft. Nach Art. 28 Abs. 1 MelG gilt es dazu folgende\nGrundsätze zu beachten: Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Landabzug\nfür gemeinsame Infrastrukturanlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht\ndem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung\nder betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen\nlässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen\nanzustreben.\nb) Im Lichte jener Vorgaben gilt es zunächst generell festzuhalten, dass die\nNeuzuteilungen ganz besonders auch für die Beschwerdeführer zu einer\nvorteilhaften Konzentration der Heimweiden rund um ihr Betriebszentrum (Hof\n…) führten und somit die Zerstückelung und Zersiedelung des davor weit\nherum verstreuten Agrarbodens so wirksam gestoppt bzw. wieder korrigiert\nwerden konnte. Ein Direktgleich zwischen dem alten und neuen Bestand\nbeweist dies sehr eindrücklich (alt: Beschwerdeführer 68 Parzellen,\nWertdurchschnitt 27 Bonitierungspunkte; Beschwerdeführerin 8 Parz. mit\nWertdurchschnitt 28 Pte.; neu: Beschwerdeführer 7 Parz., Wertdurchschnitt\n28 Pte.; Beschwerdeführerin 3 Parz. mit Wertdurchschnitt 40 Pte.). Die\nStraffung auf total nur noch vier grossflächige Betriebsorte zugunsten des\nBeschwerdeführers darf mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG\ngeradezu als in optimaler Form erfüllt angesehen werden (vgl. Übersichtsplan\nNeuzuteilung: Gelb markierte Geländeflächen). Dasselbe gilt auch bezüglich\nder Beschwerdeführerin (Plan: Braun markierte Flächen an drei Standorten).\nDaraus folgt, dass von einer Verletzung der mit dem Meliorationsgesetz im\nAllgemeinen angestrebten Strukturverbesserungen keine Rede sein kann,\nsondern vielmehr offenkundig gerade das Gegenteil der Fall ist, womit es am\nangefochtenen Entscheid unter jenem grundsätzlichen Aspekt sicherlich\nnichts abzuändern gibt.\n\n"}