{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-94_2008-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_94", "Checksum": "1aba10d420d2b8e4d8b53a0b9bfb8039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 20.05.2008 R 2007 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:05", "Checksum": "86a0609c2e3d558d8be8a6cfb6763162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n1. a) Formell gilt es vorab die Rechtmässigkeit des abgelehnten Beweisantrags auf\nEinholung eines neutralen Fachgutachtens über die Auswirkungen der\nNeuzuteilungen samt „Betriebsoptimierungen“ zu klären. Nach Art. 11 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) ist der Sachverhalt von\nAmtes wegen zu ermitteln (Abs. 1). Die Behörde erhebt die notwendigen\nBeweise, wobei sie an Parteibegehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht\ngebunden ist (Abs. 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG dienen der Behörde\nals Beweismittel – neben dem Wissen ihrer Mitglieder - insbesondere auch\nSachverständigengutachten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S.\n6) zu Recht anführte, besteht kein Anspruch auf Beweisabnahme, sofern sich\neine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung offensichtlich als\nunnötig und nicht willkürlich erweist (BGE 131 I 158 E. 3 = Pra. 2005 Nr. 27).\nIm konkreten Fall ist dazu erstellt, dass alle Mitglieder der laut Art. 15 der\nVollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz (BR 915.110) amtierenden\nSchätzungskommission langjährige und berufserfahrene Landwirte sind und\ndaher anhand ihrer Lebenserfahrung, Orts- und Fachkenntnisse sehr wohl\nselbst im Stande waren, die positiven und negativen Auswirkungen einer\nderart grossen Güterzusammenlegung (mit 250 involvierten\nGrundeigentümern) im Zuge eines bald 20 Jahre andauernden\nMeliorationsverfahrens im Detail gegeneinander sorgfältig abzuwägen sowie\naus einer Gesamtoptik die erforderlichen Neuzuteilungen,\nGeländearrondierungen und Bodenbewertungen vorzunehmen. Wie aus den\nbei den Akten liegenden Übersichtsplänen (Alter Bestand; Neuer Bestand;\nSituation 1:5000) betreffend Gesamtmelioration vom Mai 2006 entnommen\nwerden kann, wurden dabei ganz besonders die zahlreichen Güter der\nBeschwerdeführer (Legende-Nummern 117/226) als auch die Neuzuteilungen\nder in diesem Streitverfahren Beigeladenen (Nrn. 20/331) umfassend\nmitberücksichtigt. Von einem Gutachten, das sich lediglich spezifisch mit dem\nTeilaspekt der Betriebsoptimierung für einen bestimmten Bauernhof (…)\nbefassen sollte, durfte die Vorinstanz damit mangels vorhersehbarer und\nverwertbarer neuer Erkenntnisse aber absehen, weshalb es an jenem\nBeweismittelverzicht auch nichts auszusetzen gibt. Dem ist vorliegend umso\nmehr zuzustimmen, als die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der\nBeschwerdeführer - keineswegs mit einem „Racheakt“ auf das für sie – aus\nrein formellen Gründen – negative Bundesgerichtsurteil vom Juni 2007\nreagierte, sondern diverse Verbesserungsvorschläge anlässlich der erneut\ndurchgeführten Einigungsverhandlung im Juli 2007 zur Kenntnis nahm und in\nihrem neuen Entscheid vom August 2007 – sofern als „Mosaikstein“ mit der\nGesamtmelioration vereinbar – noch verarbeitete (Ziff. 3), womit sie sich zum\nWohle aller Beteiligten sehr flexibel zeigte.\n\n"}