{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-94_2008-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_94", "Checksum": "1aba10d420d2b8e4d8b53a0b9bfb8039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 20.05.2008 R 2007 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Übrigen sei\nes nicht richtig, dass die Parz. 196/197 ebenerdig und damit komplett\nmaschinell bewirtschaftet werden könnten, da im Westen und Norden teils\nsteile Böschungen existierten, die die Zufahrt zum Stall (Geräteeinstellhalle)\nauf Parz. 196 mit schweren Landmaschinen gar gefährlich erscheinen liessen.\nDie weite Entfernung für die neuen Eigentümer der Parz. 196/197 (Wohnort\n…) könne in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Kriterium sein,\nda jene beiden Grundeigentümer schon früher Boden oberhalb der\nHauptstrasse im Hanggebiet … besessen hätten und somit eine Neuzuteilung\nan sie im näheren Umfeld unerlässlich gewesen sei. Sinnvollerweise sei den\nBeschwerdeführern daher Land oberhalb der Kantonsstrasse rund um ihren\nHof und den zwei andern Eigentümern das Land unterhalb jener Strasse\nzugewiesen worden. Beim Gebiet … handle es sich um die besten\nProduktionsflächen für Ackerbau im ganzen Meliorationsgebiet und den zwei\nBeschwerdeführern sei gerade dort neu die grösste zusammenhängende\nBodenfläche zugeteilt worden, obschon die Beschwerdeführerin dort vorher\nüber gar kein Land verfügt hätte. Ferner hätten die Beschwerdeführer\nwidersprüchlich argumentiert, indem sie behaupteten, ein landwirtschaftlicher\nFeld-/Güterweg in … würde einer rationellen Bewirtschaftung der neu\nzugewiesenen Parz. 52 und 56 zuwiderlaufen, wogegen eine stark und\nschnell befahrene Kantonsstrasse einer solchen im Gebiet … nicht\nentgegenstehen würde. Aus all diesen Gründen gebe es am angefochtenen\n(und noch überarbeiteten) Entscheid der Vorinstanz vom August 2007 nichts\nauszusetzen.\n\n4. In ihrer Replik vertieften und bekräftigten die Beschwerdeführer nochmals\nausführlich, weshalb die Nichtzuteilung der Parz. 196/197 im Gebiet … an sie\n(innerbetrieblich) völlig falsch und unhaltbar gewesen sei. Der zweite\nBeschwerdepunkt (Änderung der neu zugeteilten Parz. 52 und 56 im Gebiet\n…) wurde indessen ausdrücklich fallen gelassen.\n\n5. Die Duplik der Beschwerdegegnerinnen datierte vom 3. Dezember 2007.\n6. Am 16. April 2008 führte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts noch einen\nAugenschein vor Ort samt kurzer Begehung im Gelände durch, wobei seitens\nder Beschwerdeführer … in Begleitung des gemeinsamen Anwalts lic. iur. …\nund seitens der Beschwerdegegnerinnen zum einen der Obmann der\nSchätzungskommission der Gesamtmelioration (SKG) und zum anderen der\nPräsident der Meliorationskommission … (MKR) samt deren gemeinsamer\nAnwalt lic. iur. … persönlich anwesend waren. Im Weiteren waren noch zwei\nVertreter des Kantons (Amt für Landwirtschaft und Strukturverbesserungen)\npräsent. Als Beigeladene waren ausserdem noch die (neuen) Eigentümer der\nParz. 196/197 im Gebiet … zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei die\nGelegenheit geboten, sich mündlich an den jeweiligen Standorten 1 und 2\n(Auf Zufahrtsstrasse zum Hof … mit Blick talwärts auf Parz. 196/197 und\nunterhalb der Kantonsstrasse direkt auf Parz. 196) nochmals zur Streitsache\nfrei zu äussern (vgl. Protokoll). Seitens der Beschwerdeführer wurde dabei\nnoch ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten des Schweizerischen\nBauernverbands vom 15. April 2008 (zunächst in Kopie mit dem Titel\n„Auswirkungen der Neuzuteilung im Rahmen der Gesamtmelioration … auf\nHof …“), drei Heimgüterzettel (Eigentümer Nr. 117/226, 16 und 296) sowie\neine Zusammenstellung des Alt- und Neubestands der Eigengüter zu den\nAkten gegeben, woraus hervorgehen sollte, dass die kritisierte Landzuteilung\n(der Parz. 196/197 an Dritte) für die beiden Beschwerdeführer\n(innerbetrieblich) mit Mehraufwand und beträchtlichen Mehrkosten verbunden\nwäre und sie deshalb einer seriösen und vollständigen Prüfung nach den\nMeliorationsgrundsätzen nicht standhalten würde. Die\nBeschwerdegegnerinnen bestritten dazu bereits vor Ort die Zulässigkeit, die\nNotwendigkeit und die inhaltliche Aussagekraft jenes einseitigen\nParteigutachtens der Beschwerdeführer.\n\n7. Hiernach wurde das Verfahren sistiert, um allen Parteien und Beteiligten die\nMöglichkeit zu bieten, sich noch genauer zum Inhalt des Gutachtens des\nSchweizerischen Bauernverbands vom April 2008 äussern und vielleicht doch\nnoch eine gütliche Einigung untereinander (inkl. Beigeladene) erzielen zu\nkönnen. Innert Frist liessen sich sowohl die Beschwerdegegnerinnen mit\nSchreiben vom 5. Mai 2008 als auch die Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n9. Mai 2008 nochmals zur ganzen Streitsache samt Gutachten vernehmen,\nohne dabei jedoch eine einvernehmliche Lösung über die allein noch strittige\nLandzuteilung (Parz. 196/197) zu erzielen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}