{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-94_2008-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_94_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfba69f5c726fe3dc60c31deaf8bde04b093601c34fcade3f60f6962d4e63a31a71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_94", "Checksum": "1aba10d420d2b8e4d8b53a0b9bfb8039"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 20.05.2008 R 2007 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:05", "Checksum": "86a0609c2e3d558d8be8a6cfb6763162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.05.2008 R 2007 94\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n2. Dagegen liessen die Eheleute … am 21. September 2007 frist- und\nformgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nerheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids (Ziff. 2/3) und Rückweisung der Angelegenheit zur\nBeweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung\nbrachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Recht auf Beweisofferte (neutrale\nFachstelle sollte beurteilen, ob die Meliorationsgrundsätze u.a. bezüglich\nBetriebsführung [-optimierung] eingehalten seien) im Sinne von Art. 29 Abs. 2\nBV verletzt worden seien, da die Schätzungskommission in dieser Sache nicht\n(mehr) als objektiv und unabhängig betrachtet werden könnte und darum die\nEinholung einer neutralen Expertise beweisrelevant sei. Die Darstellung,\nwonach die SKG selbst genug sach- und fachkundig sei, greife zu kurz, zumal\nsie im Bundesgerichtsurteil eine formelle Strafaktion erblickt habe und die\nGesamtmelioration nun so schnell als möglich erledigt haben wollte. Materiell\nmachten die Beschwerdeführer weiter geltend, dass die Landzuteilung im\nGebiet … eindeutig den Meliorationsgrundsätzen nach einer möglichst\nrationellen Hofbewirtschaftung widersprochen habe. Anstatt die unterhalb der\nKantonsstrasse gelegenen Parz. 196 und 197 im Gebiet … ihnen und ihrem\nnur ca. 365 Meter entfernt, hangaufwärts gelegenen Bauernhof …\nzuzuweisen, habe die Vorinstanz jene zwei in der Talebene situierten\nGrundstücke absolut unvernünftig zwei Eigentümern - aus der 12 km entfernt\ngelegenen Gemeinde … im … - zugeteilt, obschon sie diesen genau so gut\nLandflächen oberhalb der Kantonsstrasse im Gebiet … hätte zuweisen\nkönnen. Die besagten Parz. 196/197 hätten die Beschwerdeführer bereits seit\n1975 bewirtschaftet und 2004 gar noch käuflich erworben. Die Nichtzuteilung\njener zwei Grundstücke hätte ferner zur Folge, dass sie ihr Vieh (60\nGrossvieheinheiten) täglich auf die Weide in … treiben müssten, was zeitlich\n(4 Stunden statt 20 Minuten pro Tag) und personell einen beträchtlichen\nMehraufwand bedeuten würde und verkehrstechnisch sehr gefährlich wäre\n(Wegstrecke 200 m auf Kantonstrasse Richtung …). Im Weiteren sei auch die\nZuteilung der Parz. 56 im Gebiet … völlig unzweckmässig erfolgt und mit einer\nrationellen Bewirtschaftung zweifellos unvereinbar. Vernünftigerweise hätte\nder Beschwerdeführerin die direkt an den Beschwerdeführer (Parz. 52)\nangrenzende Parz. 51 (mit Verschiebung des Güterwegs Rtg Kantonsstrasse)\nzugeteilt werden müssen.\n3. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme beantragten die\nBeschwerdegegnerinnen (Schätzungskommission der Gesamtmelioration …\n[SKG] und Meliorationskommission … [MKR]) dem Gericht die kostenfällige\nund vollständige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und\nVorbringen der Beschwerdeführer hielten sie entgegen, dass die Vorinstanz\nden erhobenen Beweisantrag auf Einholung einer neutralen Expertise zu\nRecht abgelehnt habe, weil die SKG als Fachgremium einerseits selbst über\ndas nötige Fachwissen bezüglich einer möglichst fairen und gerechten\nLandzuteilung verfügt habe und anderseits der gewünschte\nAbklärungsauftrag nur die Optimierung der Betriebsführung (als eines von\nmehreren Meliorationszielen) umfasst hätte, was zu einem völlig verzerrten\nGesamtbild der Gesamtmelioration (mit 250 involvierten Grundeigentümern)\ngeführt hätte. Die SKG habe daher in willkürfreier antizipierter\nBeweiswürdigung davon ausgehen dürfen, dass ein solcher Spezialbericht\nauch keine neuen Erkenntnisse bezüglich der strittigen Nichtzuteilung der\nParz. 196/197 in … an die Beschwerdeführer gebracht hätte. Materiell habe\ndie Vorinstanz das bei derartigen Neuzuteilungen immer zentrale\nRealersatzprinzip im Sinne des Ausgleichs in quantitativer und qualitativer\nHinsicht beinahe optimal erfüllt, was das Gericht in seinem ersten Urteil vom\nOktober 2006 (S. 12) bereits bestätigt habe. Sie habe ihr naturgemäss weites\nErmessen bei den Neuzuteilungen weder pflichtwidrig noch willkürlich\nausgeübt; vielmehr liessen sich alle Landzuteilungen und\nGeländearrondierungen sachlich begründen und rechtfertigen. Insgesamt\nhätten die Beschwerdeführer durch die Neuzuteilungen sogar noch um rund\n360 Bonitierungspunkte an Bodenwert gewonnen. Soweit sie vor allem im\nGebiet … eine andere Landzuteilung (mit Parz. 196/197) gefordert hätten, sei\ndies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie über weiteren Boden in\n… verfügt hätten und dieser Boden im Durchschnitt fast doppelt so hoch\nbewertet worden sei wie derjenige rund um den Bauernhof in ... Ein\nvollständiger Bodenabtausch samt Landkonzentration nur im Hofgebiet … sei\ndeshalb schon aus rein quantitativen Gründen nicht möglich gewesen. Gegen\neine Zuweisung der Parz. 196/197 an die Beschwerdeführer habe weiter\ngesprochen, dass diese zwei Grundstücke unterhalb der Kantonsstrasse\nlägen und das Vieh der Beschwerdeführer diese stark frequentierte\n"}