plus 7.6% MWST [Fr. 497.90]; ergibt zusammen Fr. 7'048.70) führt. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Auf die Beschwerde wird betreffend Ziff. 1 der Anträge nicht eingetreten. b) Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen betreffend Ziff. 2 a und b der Anträge gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.--