b) Zur aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 27. November 2007 des beauftragten Anwalts verwiesen werden, wobei für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht aber erst die anwaltlichen Aktivitäten ab dem 6. Juli 2007 berücksichtigt werden können, was noch zu einer entsprechenden Reduktion der besagten Honorarnote auf letztendlich Fr. 7'048.70 (26 ½ Std. à Fr. 240.- -/Std. = Fr. 6'360.--; plus 3% Spesen [Fr. 190.80]; plus 7.6% MWST [Fr. 497.90]