2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die aufgelaufenen Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vorwiegend der in der Hauptsache unterliegenden Vorinstanz (zu 5/6) und lediglich zu einem geringen Anteil dem Beschwerdeführer (zu 1/6) aufzuerlegen.