11 Abs. 6 AWR zu wehren. Da dafür die Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder nötig war, hätte er als Einzelmitglied allein schon jenen Entscheid mit Erfolg verhindern können. g) Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Anträge in Ziff. 1 a-b) der Beschwerde nicht einzutreten ist, während die Anträge in Ziff. 2 a und b) im Sinne der Erwägungen gutgeheissen werden und die Sache zur erneuten Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, was in der Hauptsache zur Gutheissung der Beschwerde und im Resultat zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde führt.