Verbots einer Wettbewerbsverzerrung genügend Rechnung trägt, um diesbezüglich immer noch von einer verfassungskonformen Regelung der genauen Zuständigkeiten, Einteilungskompetenzen und Organisationsstrukturen vor Ort ausgehen zu können. Nebenbei sei dazu bloss noch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer über die Pferdehaltung auf … beklagte, obwohl er als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen laut Art. 11 Abs. 6 AWR zu wehren.