Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig und zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht der Alp- und Weidekommission (Art. 10 Abs. 3 AWR) bzw. der Oberaufsicht des Gemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen. Gegen missliebige Entscheide der Mehrheit der Fraktionsmitglieder kann sich der einzelne betroffene Landwirt somit auch rechtlich zur Wehr setzen, was den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichbehandlungsgebots und des