Institutionen - gibt es im Prinzip deshalb sicherlich auch nichts auszusetzen oder abzuändern. Bei Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder dürfen gar Tiere der Pferdegattung zur Gemeindeatzung zugelassen werden (Art. 11 Abs. 6 AWR). Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig und zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht der Alp- und Weidekommission (Art. 10 Abs. 3 AWR) bzw. der Oberaufsicht des Gemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen.