11 Abs. 5 AWR) als nicht statthaft erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die mit den örtlichen Verhältnissen weitaus am besten vertrauten Bauern sowie Gemeinschaftsmitglieder sehr wohl im Stande sind und daher auch befugt sein sollten, vernünftige Gebietseinteilungen für alle vor Ort existierenden Nutztierarten festzulegen. An einer fairen und sachgerechten Auf- und Zuteilung entsprechender Geländeabschnitte innerhalb der drei real vorhandenen Weidekategorien (d.h. Alp-, Maiensäss- und Heimweiden) durch Selbstbestimmung der Mehrheit der Direktbetroffenen – anstelle staatlicher