f) Soweit der Beschwerdeführer die selbständige und interne Nutzungsregelung der Weidegemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss (Art. 11 Abs. 5 AWR) als nicht statthaft erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die mit den örtlichen Verhältnissen weitaus am besten vertrauten Bauern sowie Gemeinschaftsmitglieder sehr wohl im Stande sind und daher auch befugt sein sollten, vernünftige Gebietseinteilungen für alle vor Ort existierenden Nutztierarten festzulegen.