e) Bei den Heimweiden wurden dem Beschwerdeführer und seinen Schafen ausdrücklich – gleich wie für alle anderen Schafbesitzer der Fraktion – die Weide … zur Nutzung zugeteilt, womit bezüglich jener Kategorie aber auch kein genereller Ausschluss von der Partizipation am Nutzungsvermögen der Gemeinde erfolgte. Eine konkrete Zuweisung eines bestimmt abgegrenzten Weidestreifens für eine bestimmte Tiergattung ist indes selbstverständlich zulässig und möglich, sofern jene Beschränkung sachlich begründet werden kann, d.h. nicht willkürlich ist.