Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf die Zuteilung von Weiderechten an Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen nach der Anzahl der Tiere, die er mit auf Gemeindegebiet geerntetem Futter durchgewintert hat. Eine lokal exakt spezifizierte Berechtigung zur Mitnutzung der Maiensässweide … besteht – aus den gleichen Gründen wie sie nachfolgend für die Heimweiden genannt werden - aber nicht.