b AWR die Nutzung durch Kleinvieh ebenfalls ausschliessen würde. Jene zwei Bestimmungen bzw. Interpretationen des AWR erweisen sich demnach klarerweise als rechtswidrig und sind daher schon von Amtes wegen nicht anwendbar (generelles Verbot der Alp- und Maiensässbestossung durch Kleinvieh [inkl. Schafen] ist willkürlich). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf die Zuteilung von Weiderechten an Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen nach der Anzahl der Tiere, die er mit auf Gemeindegebiet geerntetem Futter durchgewintert hat.