Die Argumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des daraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.) – prinzipiell keine Weiden für Schafe zur Verfügung stünden, ist deshalb nicht haltbar. Dasselbe gilt auch für die Maiensässweiden, sofern davon ausgegangen wird, dass Art. 11 Abs. 2 lit. b AWR die Nutzung durch Kleinvieh ebenfalls ausschliessen würde.