Es ist für das Gericht deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht jeder landwirtschaftliche Bauernbetrieb mit Kleintierhaltung im Grundsatz das Recht haben sollte, mit seinen Schafen oder auch Ziegen die Alpen und (Maiensäss-)Weiden ebenso – gleich wie die Halter von Grossvieh - nutzen zu können, und zwar nach der Zahl der Tiere, die er mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat. Die Argumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des daraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.) – prinzipiell keine Weiden für Schafe zur Verfügung stünden, ist deshalb nicht haltbar.