Die Vorinstanz hat diese kantonale Bestimmung für die Gemeindealpen, die Heim- und Maiensässweiden übernommen und die Alpund Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt der Nutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Gemeinderat delegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das AWR erliess. Grundsätzlich gilt es dazu festzuhalten, dass die Schafhaltung im Kanton Graubünden im Allgemeinen als auch in der besagten Gemeinde im Besonderen nichts Ungewöhnliches darstellt.