Für die Nutzung von Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, die der Nutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter) durchgewintert hat. Die Vorinstanz hat diese kantonale Bestimmung für die Gemeindealpen, die Heim- und Maiensässweiden übernommen und die Alpund Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt der Nutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Gemeinderat delegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das AWR erliess.