Nach Art. 30 f. GG dient das Nutzungsvermögen der Gemeinde nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse unter anderem der Weidebewirtschaftung durch die Landwirtschaftsbetriebe. Für die Nutzung von Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, die der Nutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter) durchgewintert hat.