d) Materiell geht es hier hauptsächlich um die (erweiterte und abgeänderte) Nutzung der bisherigen Heim-/Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen, wobei die Gemeinde ausdrücklich zwischen jenen drei Kategorien - mit jeweils unterschiedlicher Höhenlage und ganz verschiedenartigen Nahrungsangeboten für die Nutztiere der einheimischen Landwirte –und dem genauen Benutzerkreis derselben bewusst unterscheiden wollte (Art. 3, 10/11 AWR). Nach Art. 30 f. GG dient das Nutzungsvermögen der Gemeinde nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse unter anderem der Weidebewirtschaftung durch die Landwirtschaftsbetriebe.