51 Abs. 2 VRG (BR 370.100) gehandelt hat, weshalb im konkreten Fall auf die Anträge unter Ziffer 1 der Beschwerde zum voraus nicht eingetreten werden kann. Ausserdem hätte eine (Verfassungs-)Beschwerde gegen das AWR innert 30 Tagen seit Inkrafttreten des VRG [neu ab 01.01.2007] erhoben werden müssen, also spätestens bis Ende Januar 2007 (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 85 Abs. 3 VRG). Auf die Anträge unter Ziff. 1 hätte demnach auch infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden können.