Dem ist hier entgegenzuhalten, dass diese Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand noch nicht gestellt wurden und somit im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich neu sind. Derartige Anträge waren ebenso wenig Inhalt oder Gegenstand der Gesuche vom April 2005 bzw. März 2006, womit bereits hinreichend erstellt ist, dass es sich dabei um einen Verstoss gegen das Ausdehnungsverbot der ursprünglichen Begehren laut Art. 51 Abs. 2 VRG (BR 370.100) gehandelt hat, weshalb im konkreten Fall auf die Anträge unter Ziffer 1 der Beschwerde zum voraus nicht eingetreten werden kann.