c) Unter Ziffer 1 der Anträge in der Beschwerdeschrift wurde weiter verlangt, dass das AWR entweder gesamthaft bzw. teilweise aufzuheben sei (lit. a) oder gar nicht anwendbar sei (lit. b), da es übergeordnetem Recht widerspreche und ihm deshalb vorweg keine selbständige oder ausschlagende Bedeutung zugemessen werden könnte. Dem ist hier entgegenzuhalten, dass diese Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand noch nicht gestellt wurden und somit im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich neu sind.