Wegen dieses zusätzlichen Formerfordernisses könnte man Erlassen mit konstitutivem Genehmigungsvorbehalt – im Sinne einer erhöhten Legitimität - daher einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Erlassen einräumen. Die Tatsache, dass die Genehmigung von Gemeindeverfassungen durch die Regierung bloss deklaratorisch wirkt, verleiht diesen Erlassen aber gerade keine erhöhte Legitimität gegenüber anderen Gemeindegesetzen. Das AWG vom Sept. 2004 durfte demnach in Art. 15 auf jeden Fall auch die Verabschiedung des zugehörigen Ausführungsreglements (AWR) an den Gemeinderat delegieren; diese speziellere Norm geht Art. 37 Abs. 3 lit.