49 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für kommunale Baugesetze und Pläne der Grundordnung indes ausdrücklich vor, dass diese erst mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft treten. Wegen dieses zusätzlichen Formerfordernisses könnte man Erlassen mit konstitutivem Genehmigungsvorbehalt – im Sinne einer erhöhten Legitimität - daher einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Erlassen einräumen.