b) Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es vorweg grundsätzlich die formelle Frage nach dem Verhältnis zwischen der Gemeindeverfassung (Art. 37 GV) und den übrigen Gemeindegesetzen (hier z.B. Art. 15 AWG) zu klären. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass diese und jene jeweils im selben Verfahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei allerdings darüber hinaus noch von der Regierung genehmigt werden (Art. 96 Abs. 1 GG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts hat die Genehmigung von Gemeindeverfassungen deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung (PVG 2004 Nr. 2);