11 Abs. 2 AWR in zwei Nutzungskategorien eingeteilt: a) Heimweiden und b) Maiensässweiden. Als Heimweide für Schafe sollte dabei für alle Fraktionen das Teilgebiet …, als Heimweide für Ziegen sollten für alle Fraktionen … und … sowie für das Grossvieh die Weiden … genutzt werden. Die Maiensässweiden sollten sodann dem Grossvieh vorbehalten bleiben, wobei in Art. 11 Abs. 5 AWR noch die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die (bestehenden) Gemeinschaftsweiden durch Mehrheitsbeschluss der Weidegemeinschaften aufgeteilt (und somit selbst abgeändert) werden könnten.