sowie die Art der Nutzung der Alp-, Heim- und Maiensässweiden im Detail. Laut Art. 3 Abs. 1 AWR richtet sich das Nutzungsrecht der Alpen und Alpweiden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Dasselbe statuiert Art. 10 Abs. 1 AWR für die Berechtigung der Weidenutzung, wobei jeder Landwirt nur die Weide benützen darf, die seiner Weidefraktion zugeteilt ist (Abs. 2). Die Alp- und Weidekommission entscheidet darüber (Abs. 3). Gestützt darauf wurden die Weiden in Art. 11 Abs. 2 AWR in zwei Nutzungskategorien eingeteilt: a) Heimweiden und b) Maiensässweiden.