15 des seit 26.09.2004 (genehmigt durch Urnenabstimmung) geltenden Alp- und Weidegesetzes (AWG; 801) derselben Gemeinde erlässt der Gemeinderat – nach Anhören der Alp- und Weidekommission durch den Gemeindevorstand auf dessen Antrag – die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Alp- und Weidereglement (AWR; 801.1), insbesondere über die Aufgaben der Alp- und Weidekommission, die Aufgaben und Kompetenzen der Alpbestösser und der ausführenden Organe nach Art. 2 AWR, die Alpeinteilung und die Alpgrenzen, die Weideeinteilung und die Weidegrenzen, deren Nutzungsberechtigungen