Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 37 der Verfassung der Gemeinde … (GV; 011) übt der Gemeinderat die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindetätigkeit aus (Abs. 1). Er ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Urnengemeinde die gesetzgebende Behörde der Gemeinde und beschliesst die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze der Gemeinde (Abs. 2). Er entscheidet dabei unter anderem über den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht allgemein verbindlich sind (Abs. 3 lit. c). Gemäss Art.