4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien nochmals die Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern, wovon der Beschwerdeführer mit Replik vom 29.10.2007 – unter Wiederholung und Bekräftigung der früheren Anträge sowie Argumente in seiner Beschwerde - Gebrauch machte, während die Vorinstanz mit Schreiben vom 21.11.2007 – unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid samt Vernehmlassung – den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik erklärte.