Die Kompetenz zur Weideeinteilung stehe den Weidebenutzern selbst zu. Die Nutzer gelangten in die Position eines untergeordneten Organs, dessen Entscheide zustimmungsbedüftig seien oder einem Rechtsmittel unterlägen. Die Entscheidbefugnis berühre untergeordnete Probleme, die zu lösen die Direktbetroffenen am unbürokratischsten in der Lage seien.